AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Reparaturbedingungen
der WKO für Kraftfahrzeugtechniker
Bedingungen 
für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen,
deren Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen. Erarbeitet von der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker und dem Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs. Ausgabe Oktober 2008 
Gültig für die Mitglieder des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie Österreichs und der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker.
1. Kostenvoranschlag 
(1.1) Kostenvoranschläge sind entgeltlich.  
(1.2) Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach 
kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten 
vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung der 
Einzelposten Material, Arbeit etc. 
(1.3) Der Zeitaufwand für die Erstellung eines 
Kostenvoranschlages einschließlich der erforderlichen 
Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches 
wird nach dem Werkstätten- Stundensatz verrechnet. Dieses 
Entgelt wird bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug 
gebracht. Erfolgt eine Teilbeauftragung, wird jener Teil des 
Entgelts gutgeschrieben, der dem Anteil des tatsächlich 
erteilten Auftrag im Verhältnis zum Umfang des ursprünglichen 
Kostenvoranschlages entspricht.
 
2. Tauschaggregate 
(2.1) Die Berechnung von Tauschpreisen erfolgt unter der 
Annahme, dass die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate 
keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch 
aufbereitungsfähig sind. Diese Eigenschaft wird Vertragsinhalt. 
3. Probefahrten 
(3.1) Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit 
Kraftfahrzeugen und Aggregaten notwendige oder zweckmäßige 
Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten durchzuführen. 
 
4. Zahlungen 
(4.1) Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und 
verkaufte Waren hat bar Zug um Zug gegen Übergabe zu 
erfolgen. Soweit vom Auftragnehmer im Einzelfall Zahlung 
durch Wechsel, Scheck etc. akzeptiert wird, erfolgt dies 
zahlungshalber und es gehen anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers.  
(4.2) Die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers 
gegen Forderungen des Auftragnehmers steht dem Auftraggeber 
nur insoweit zu, als der Auftragnehmer zahlungsunfähig ist oder 
die Gegenforderung die im rechtlichen Zusammenhang mit der 
Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers stehen, gerichtlich 
festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist. 
5. Abstellung von Fahrzeugen 
 (5.1) Wird ein Fahrzeug vom Auftraggeber nicht zum 
vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung von der 
Fertigstellung an diesem Werktag abgeholt, ist der 
Auftragnehmer berechtigt, ab dem, dem Abholungstermin bzw. 
der Verständigung von der Fertigstellung folgenden Tag für das 
Abstellen des fertig Instand gesetzten Fahrzeuges eine 
Stellgebühr laut Aushang pro angefangenen Kalendertag zu verrechnen. 
 (5.2) Ebenso kann der Auftragnehmer das abholbereite 
Fahrzeug mangels Abholung am vereinbarten Abholungstermin 
auf Kosten des Auftraggebers einem Drittverwahrer übergeben. 
6. Altteile 
(6.1) Ersetzte Altteile - ausgenommen Tauschteile - sind vom 
Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin, 
jedenfalls bis zur fertigen Instandsetzung des Fahrzeugs 
aufzubewahren. Der Auftraggeber kann deren Herausgabe bis 
zum vereinbarten Fertigstellungstermin bzw. mangels eines 
solchen bis Verständigung von der Fertigstellung verlangen. 
Ohne ausdrückliche anderslautende Mitteilung des 
Auftraggebers, welche spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu 
erfolgen hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen. 
(6.2) Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers. 
 
7. Eigentumsvorbehalt 
(7.1) Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur 
vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. 
8. Recht zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstandes 
 (8.1) Dem Auftragnehmer steht 
wegen all seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag,
insbesondere auch auf 
Ersatz nötiger und nützlicher Aufwendungen sowie vom 
Auftraggeber verschuldeten Schadens, ein 
Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen 
Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. 
 (8.2) Forderungen des Auftraggebers auf Ausfolgung an ihn 
oder Dritte einschließlich Weisungen,über den 
Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen,
kann der Auftragnehmer bis vollständiger Bezahlung des Entgelts
und allfälliger Ersatzansprüche das Zurückbehaltungsrecht an der 
Sache sowie die Zug-um-Zug-Einrede gemäß (4.1) entgegenhalten. 
 
9. Behelfsreparaturen 
(9.1) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über 
ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit 
einer den Umständen entsprechenden,
sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. 
10. Gewährleistung und Leistungsbeschreibung 
 (10.1) Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der 
Gewährleistung hat der Auftraggeber, sofern dies tunlich ist, 
den Reparatur-Gegenstand dem Auftragnehmer in dessen 
Betrieb zu überstellen. Unternehmerische Auftraggeber tragen 
die Gefahr der Übersendung, gegenüber Verbrauchern trägt 
diese der Auftragnehmer. Ist eine Überstellung untunlich, 
besonders weil die Sache sperrig oder gewichtig ist, ist der 
Auftragnehmer ermächtigt, die Überstellung auf seine Kosten 
und Gefahr bzw. die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der 
Gewährleistung bei einem anderen Kfz-Betrieb veranlassen. 
(10.2) Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende 
Garantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht 
beeinträchtigt. 
11. Schadenersatz 
(11.1) Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der 
Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten 
Schäden, soweit diese an einer Person oder am 
Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind. 
(11.2) Für alle sonstigen Schäden einschließlich der 
Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der 
Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.  
(11.3) Diese Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe 
Fahrlässigkeit gilt auch bei Verlust des vom Auftraggeber 
übernommenen Reparaturgegenstandes. 
(11.4) Befinden sich Gegenstände im Fahrzeug, die nicht zum 
Betrieb des Fahrzeuges bestimmt sind, trifft den Auftraggeber 
die Obliegenheit, auf diese gesondert hinzuweisen.  
(11.5) Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche bleiben unberührt. 
 
12. Erfüllungsort 
(12.1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.